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Gemeinsame Bestimmungen

Gemeinsame Bestimmungen für die Durchführung und Förderung des deutsch-israelischen Jugendaustausches

I. Ziele

II. Geltungsbereich

III. Teilnehmer/innen an Austauschprogrammen

IV. Vorbereitung der Teilnehmer/innen

V. Programmgestaltung

VI. Veranstalter

VII. Zentrale Instanzen

VIII. Verfahren

IX. Fachausschuss

X. Förderung von Austauschprogrammen

XI. Zuwendungen

XII.Anschriftenverzeichnis

XIII. Schlussbestimmungen

Vorwort

Der deutsch-israelische Jugendaustausch hat sich im Laufe der vergangenen Jahrzehnte zu einem herausragenden Schwerpunkt der internationalen Austauschbeziehungen Deutschlands und Israels entwickelt. Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und des Staates Israel möchten durch die Förderung des deutsch-israelischen Jugendaustauschs dazu beitragen, der jungen Generation beider Länder das Kennenlernen des jeweils anderen Volkes zu ermöglichen. Zugleich möchten sie den Dialog zwischen den jungen Menschen als bedeutenden Teil des Verständigungsprozesses zwischen beiden Völkern intensivieren. Der Jugendaustausch fühlt sich diesem Anliegen in besonderer Weise verpflichtet.

Grundlage der jugendpolitischen Zusammenarbeit zwischen Deutschland und Israel bilden die ''Gemeinsamen Bestimmungen für die Durchführung und Förderung des deutsch-israelischen Jugendaustausches''. Vor dem Hintergrund der einschneidenden politischen und gesellschaftlichen Veränderungen in Deutschland und Europa, in Israel und im Nahen Osten war der Gemischte Fachausschuss für den deutsch-israelischen Jugendaustausch zu der Auffassung gelangt, dass die aus dem Jahre 1974 stammenden Gemeinsamen Bestimmungen grundlegend überarbeitet werden mussten. Die Neufassung der Bestimmungen beinhaltet auch Verbesserungen mit Blick auf die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Instanzen, die Vorbereitung der Teilnehmer an Austauschprogrammen sowie die inhaltliche Ausgestaltung der Programme. Die Gemeinsamen Bestimmungen in der nunmehr vorliegenden Fassung wurden vom Gemischten Fachausschuss am 26. November 1997 beschlossen.

Die Bewusstseinsbildung der deutschen und israelischen Jugend in der Gegenwart stellt - unter Berücksichtigung der Vergangenheit sowie mit Blick auf die Zukunft - eine fortdauernde Herausforderung dar, die nur gemeinsam bewältigt werden kann. Wir hoffen, dass die Gemeinsamen Bestimmungen dabei auch künftig eine zentrale Rolle spielen.

gez. Unterschrift

Dr. Reinhard Wabnitz
Ministerialdirektor
Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend

gez. Unterschrift

Gideon Koren-Kneller
Rechtsanwalt
Vorsitzender des Public Council
for Exchange of Youth and
Young Adults

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I. Ziele

Internationale Jugendarbeit fördert die Bereitschaft junger Menschen, Verantwortung in der Gesellschaft zu entwickeln, eine bessere und vertiefte Kenntnis vom anderen Volk, von seiner politischen und sozialen Lage, seinem Land, seiner Geschichte und seiner Kultur zu erlangen. Sie fördert die Fähigkeit zu gemeinsamem Handeln.

Die Begegnung junger Menschen aus Deutschland und Israel ist wesentlicher Bestandteil der internationalen Jugendarbeit beider Länder und trägt daher zu den gemeinsamen Bemühungen zur Verständigung zwischen den Völkern bei. Im Wissen um die schweren und unauslöschbaren Geschehnisse in der Zeit der nationalsozialistischen Diktatur nutzt die junge Generation beider Länder die Möglichkeit, eine Atmosphäre gegenseitiger Achtung und Freundschaft zwischen den beiden Völkern zu festigen und zu vertiefen. Ständige Ziele des deutsch-israelischen Jugendaustausches sind deshalb in besonderer Weise gegenseitiges Kennenlernen, Verständigung, interkulturelles Lernen und gemeinsames Handeln.

Die Begegnungen sollen auf der Grundlage eines Bewusstseins und des Gespürs für die Vergangenheit und - auf die Zukunft gerichtet - in der Erkenntnis und in Achtung der Unterschiede zwischen beiden Nationen sowie in der Notwendigkeit, Verständnis aufzubauen und die Demokratie und Toleranz zu stärken, gestaltet werden.

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung des Staates Israel wollen der Jugend diese Aufgabe erleichtern, indem sie
   und
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II. Geltungsbereich

  1. Diese Gemeinsamen Bestimmungen gelten für die Arbeit und die Empfehlungen des Gemischten Fachausschusses für den deutsch-israelischen Jugendaustausch (im weiteren: Ausschuss).

  2. Sie gelten auf deutscher Seite für die Förderung von Austauschprogrammen aufgrund des Kinder- und Jugendplanes des Bundes (KJP) sowie aufgrund von Empfehlungen des Ausschusses. Sie gelten im Hinblick auf die inhaltliche Ausgestaltung von Austauschprogrammen entsprechend für die Globalförderung aufgrund des KJP. Den Ländern und kommunalen Gebietskörperschaften wird empfohlen, sich bei ihrer Förderung an den Gemeinsamen Bestimmungen zu orientieren.

  3. Sie gelten auf israelischer Seite für alle Austauschmaßnahmen mit Deutschland in Zuständigkeit des Öffentlichen Rates für den Austausch von Jugendlichen und jungen Erwachsenen (im weiteren: Public Council).
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III. Teilnehmer/innen an Austauschprogrammen

  1. Junge Menschen im Alter von bis zu 26 Jahren (mit besonderer Priorität). Es können bis zu zwei erwachsene Begleitpersonen gefördert werden; in begründeten Fällen sind Ausnahmen zulässig.

  2. Jugendleiter/innen, Jugendpfleger/innen, andere haupt- und ehrenamtliche Mitarbeiter/innen der Jugendarbeit sowie Leitungskräfte im Jugendbereich; andere Teilnehmer/innen auf Empfehlung des Ausschusses.
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IV. Vorbereitung der Teilnehmer/innen

  1. Die Teilnehmer/innen sollen über ihr Land und das Gastland eingehend unterrichtet und - auch im Hinblick auf das Verhalten im Gastland - angemessen vorbereitet sein.

    Zentrale Themen dabei sind:

    • Israel - Geschichte und Gegenwart
    • Deutschland - Geschichte und Gegenwart
    • Toleranz und Demokratie
    • Religionen
    • Shoa
    • Antisemitismus, Neonazismus, Rassismus und Folgeerscheinungen
    • aktuelle Entwicklungen im Bereich der Europäischen Union
    • Friedensprozess in der Region des Nahen Ostens
    • Lebensgewohnheiten und Lebensbedingungen, insbesondere junger Menschen in beiden Ländern
    • politische und gesellschaftliche Aufgaben und Probleme des Partnerlandes und Versuche zu ihrer Bewältigung.

  2. Zumindest sollen israelische Gruppen, welche erstmalig Deutschland besuchen, und deutsche Gruppen, die erstmalig Israel besuchen, an einem Seminar im zeitlichen Umfang von mindestens drei Tagen teilnehmen.

    Bei der Auswahl der Teilnehmer/innen ist darauf zu achten, dass sie möglichst über ausreichende gemeinsame Sprachkenntnisse verfügen.

    Die Teilnehmer/innen sollen zudem über die beiderseitigen amtlichen Intentionen zum deutsch-israelischen Jugendaustausch sowie über die Höhe der Förderung des Austausches mit öffentlichen Mitteln unterrichtet werden.

  3. Die Gruppenleiter/innen sollen über Erfahrungen aus deutsch-israelischen Begegnungen verfügen und müssen

    • die Fähigkeit besitzen, die Teilnehmer/innen zur Mitarbeit, zu eigener Initiative und zu gemeinsamem Handeln zu veranlassen,
    • sich auf ihre Gruppenleitertätigkeit durch besonders intensive Beschäftigung auf die in Absatz 1 genannten Themen vorbereiten,
    • sowohl an der Vorbereitung der Teilnehmer/innen als auch der Vorbereitung des Programms entscheidend beteiligt sein,
    • über gute Englisch- bzw. Hebräischkenntnisse in Israel bzw. gute Englisch- oder Deutschkenntnisse in Deutschland verfügen.
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V. Programmgestaltung

A. Programme mit jungen Menschen gem. Abschnitt III. A

  1. Die Veranstaltungen müssen ein rechtzeitig zwischen den Partnerorganisationen vereinbartes Programm haben, das neben der gemeinsamen Tätigkeit genügend Zeit zum Kennenlernen der Lebensverhältnisse des Gastlandes umfasst. Die Veranstaltungen müssen unter sachkundiger Leitung gründlich vorbereitet sein, um Einblick in Berufsarbeit, Gesellschaft, Wirtschaft, Politik und Kultur des Gastlandes zu vermitteln.

  2. Begegnungsprogramme in Israel sollen nach Möglichkeit umfassen:

    • Besuch von Jerusalem
    • Besuch von Yad Vashem oder Lochamei Hagetaot mit deutschsprachiger Begleitung; es wird nachdrücklich empfohlen, im weiteren Verlaufe der Begegnung ein gemeinsames Gespräch darüber vorzusehen
    • Unterrichtung und Diskussion über die Geschichte und das Selbstverständnis des jüdischen Volkes und des Staates Israel, mit besonderer Berücksichtigung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft
    • Kennenlernen verschiedener Regionen und Lebensweisen in Israel
    • Besuch eines Museums und der Gedenkstätte von Massada
    • ein zumindest zweitägiges Seminar über politische, gesellschaftliche oder ökologische Probleme in Israel
    • Treffen und Diskussionen mit jüdischen und arabischen Gesprächspartnern
    • Aufenthalt in israelischen Gastfamilien
    • Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen und Jugendaktivitäten
    • Erörterung der aktuellen Probleme in Israel unter Einbeziehung der Situation im Nahen Osten
    • Fachgespräche über Fragen der Jugendpolitik und Jugendarbeit in Israel
    • Auswertungsgespräche innerhalb der Gruppe und mit dem Programmpartner.

  3. Begegnungsprogramme in Deutschland sollen nach Möglichkeit umfassen:

    • Diskussionen oder Arbeitstage über Lehren, die aus der Zeit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft zu ziehen sind, und den daraus erwachsenen besonderen Beziehungen zwischen dem jüdischen und dem deutschen Volk
    • gemeinsamer Besuch, besonders von Konzentrationslagern oder Gedenkstätten des NS-Antisemitismus und Terrors. Es wird nachdrücklich empfohlen, im weiteren Verlauf der Begegnung ein gemeinsames Gespräch vorzusehen
    • Besuch von Stätten jüdischer Geschichte und Kultur in Deutschland, nach Möglichkeit Kontakt zu einer jüdischen Gemeinde
    • ein zumindest zweitägiges Seminar über politische, gesellschaftliche oder ökologische Probleme im heutigen Deutschland
    • Besichtigung und Vorträge je nach den Fachinteressen der Gäste (z.B. Industrie, Landwirtschaft, Jugend- und Sozialeinrichtungen, Bildungswesen, Kunststätten)
    • Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen und Jugendaktivitäten
    • Aufenthalt in deutschen Gastfamilien
    • Informationen über den politischen Einigungsprozess in Europa und über die besondere Lage Deutschlands im Verhältnis zu Osteuropa
    • Fachgespräch über Fragen der Jugendpolitik und der Jugendarbeit in Deutschland
    • Auswertungsgespräch innerhalb der Gruppe und mit dem Programmpartner.

  4. Den Gruppen soll ein Verständnis für die gesellschaftlichen und politischen Probleme des Partnerlandes vermittelt werden. Sie sollen ferner zum Lernen voneinander sowie zur gegenseitigen Unterstützung angeregt werden.

  5. Das Zahlenverhältnis der deutschen und israelischen Teilnehmer/innen bei Jugendbegegnungen soll ausgeglichen sein. Begegnungen von Jugendgruppen in Deutschland können grundsätzlich nur gefördert werden, wenn mindestens die Hälfte und nicht mehr als zwei Drittel der Teilnehmer/innen Israelis sind; dies gilt entsprechend für Veranstaltungen in Israel. Es werden nur Jugendbegegnungen gefördert, die einschließlich An- und Abreise zwischen zehn Tagen und höchstens vier Wochen dauern. Die Förderung von längeren Programmen, z. B. von Gemeinschafts- und Sozialdiensten, wird von Fall zu Fall geregelt.
B. Programme mit Teilnehmer/innen gem. Abschnitt III. B

Folgende Arten von Programmen mit Teilnehmer/innen gem. Abschnitt III. B können gefördert werden.

  1. Fachkräfteprogramme

    Fachkräfteprogramme sollen eine Mindestdauer von sieben Tagen haben. Es wird empfohlen, sich an den Voraussetzungen gem. Abschnitt V. A zu orientieren. Bei der Antragstellung sind Ziele, Inhalte und erhoffte Ergebnisse des geplanten Programms darzustellen. Nach Durchführung des Programms ist ein Ergebnisbericht vorzulegen.

  2. Programme zur Entwicklung neuer Projekte

    Diese Programme sollen eine Mindestdauer von sieben Tagen haben. Es wird empfohlen, sich an den Voraussetzungen gem. Abschnitt V. A zu orientieren. Bei der Antragstellung müssen die neuen Zielgruppen benannt werden. Nach Durchführung des Programms ist ein Ergebnisbericht vorzulegen.

  3. Andere Programme gemäß Entscheidung des Ausschusses

    Auf frühere und künftige Beschlüsse des Ausschusses wird Bezug genommen.

  4. Begegnungsprogramme

    Programme dieser Art müssen die Voraussetzungen gem. Abschnitt V. A erfüllen. Teilnehmer/innen an solchen Programmen werden grundsätzlich nur ein Mal gefördert.
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VI. Veranstalter

Veranstalter von geförderten Begegnungsprogrammen in Israel und in Deutschland können nur Träger mit gemeinnütziger Zielsetzung sein. Diese sollen besondere Erfahrungen in der Jugendarbeit und in der deutsch-israelischen Zusammenarbeit besitzen und müssen eine ordnungsgemäße Verwendung und Abrechnung der Zuwendungen garantieren. Sie tragen in enger Zusammenarbeit mit dem ausländischen Partner die Verantwortung für eine sorgfältige Auswahl und Vorbereitung der Teilnehmer/innen. In der Regel sind die Träger der Veranstaltungen Jugendverbände/Jugendringe, Studentenverbände, Fachorganisationen der Jugendarbeit, die Stadt- und Landkreise, Gemeinden oder andere anerkannte Träger der Jugendhilfe. Sie sollen auf deutscher bzw. israelischer Seite nach den dort jeweils bestehenden Regelungen anerkannt sein.

Reisebüros oder Reiseorganisationen können nicht als Träger von Veranstaltungen gefördert werden; ihre Tätigkeit kann sich nur auf eine technisch-organisatorische Hilfe bei der Durchführung der Programme beschränken.

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VII. Zentrale Instanzen

Auf deutscher Seite ist das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) die zentrale Instanz für Koordinierung, Information und Finanzierung. Auf israelischer Seite nimmt diese Funktion der "Öffentliche Rat für den Austausch von Jugendlichen und jungen Erwachsenen" (Public Council) wahr, der von der israelischen Regierung eingerichtet worden ist.

Bitte beachten Sie: Mit Beginn des Förderjahres 2002 ist das Koordinierungszentrum Deutsch-israelischer Jugendaustausch - ConAct vom Bundesjugendministerium mit der Verwaltung und Abwicklung der Sondermittel für den deutsch-israelischen Jugendaustausch beauftragt.

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VIII. Verfahren

  1. Der Veranstalter eines Programms setzt sich zunächst mit seinem Partner im anderen Land in Verbindung und spricht mit ihm die gemeinsame Veranstaltung ab. Bei der Antragstellung ist die Art des Programms gem. Abschnitt V. A bzw. Abschnitt V. B Ziffer 1,2,3 oder 4 anzugeben. Nähere Einzelheiten zur Antragstellung werden zwischen den zentralen Instanzen gem. Abschnitt VII vereinbart.

  2. Nach gemeinsamer Festlegung des Programms durch die Programmpartner in beiden Ländern beantragen die verantwortlichen Träger bei den für sie zuständigen Fachministerien bzw. Zentralstellen eine Zuwendung.

  3. Programme, die nicht bilateral vereinbart werden, können bei Erfüllen der Förderkriterien des Kinder- und Jugendplans des Bundes in Deutschland im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel gefördert werden.

  4. Bundeszentrale deutsche Träger sowie Träger, die einer Zentralstelle angeschlossen sind, reichen ihre Anträge und Verwendungsnachweise über die Zentralstelle ein. Örtliche und regionale Träger, die keiner Zentralstelle angeschlossen sind, können ihre Anträge und Nachweise bei der zuständigen obersten Landesjugendbehörde bzw. bei der von dieser Behörde bestimmten Stelle einreichen. Anträge müssen spätestens am 01. Oktober des der Veranstaltung vorhergehenden Jahres dem BMFSFJ vorliegen.

    Bitte beachten Sie: Mit Beginn des Förderjahres 2002 sind die Voranmeldungen über die Zentral- und Länderstellen beim Koordinierungszentrum ConAct einzureichen.

  5. Israelische Träger legen ihre Anträge spätestens am 01. Oktober des der Veranstaltung vorhergehenden Jahres dem Public Council vor. Nach Durchführung des Programms legen die israelischen Träger einen Sachbericht vor.
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IX. Fachauschuss

A. Aufgaben


Beide Seiten bedienen sich zur Durchführung dieses bilateralen Jugendaustausches des ''Gemischten Fachausschusses für den deutsch-israelischen Jugendaustausch''.

Der Ausschuss   
B. Zusammensetzung und Verfahren
  1. Der Ausschuss besteht aus je 8 bis 10 deutschen und israelischen Mitgliedern, die von deutscher bzw. israelischer Seite berufen werden.

  2. Er tritt einmal jährlich abwechselnd in Deutschland und in Israel zusammen.

  3. Der Ausschuss kann zu seinen Sitzungen fachkundige Berater/innen hinzuziehen.

  4. Über den Verlauf der Ausschusssitzung erstellt der Gastgeber ein Protokoll.

  5. Zur Verwirklichung seiner Aufgaben kann der Ausschuss Arbeitsgruppen einsetzen, denen er die Erledigung bestimmter Aufgaben übertragen kann. Die Arbeitsgruppen haben dem Ausschuss regelmäßig zu berichten.

  6. Der Ausschuss kann Mitarbeiter/innen der zentralen Instanzen gemäß Abschnitt VII mit der Umsetzung seiner Beschlüsse beauftragen.
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X. Förderung von Austauschprogrammen

  1. Der deutsch-israelische Jugendaustausch wird auf deutscher Seite aus öffentlichen Mitteln des Bundes, der Länder und der Gemeinden nach Maßgabe der jeweiligen Haushaltspläne sowie der dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen gefördert. Länder und Kommunen fördern den deutsch-israelischen Jugendaustausch nach eigenen Richtlinien und Bestimmungen. Auf eine Förderung besteht kein Rechtsanspruch.

  2. Der deutsch-israelische Jugendaustausch wird auf israelischer Seite nach Maßgabe der jeweiligen Haushaltspläne durch Mittel der Regierung des Staates Israel aufgrund von Ausführungsbestimmungen und darüber hinaus durch die beteiligten Organisationen aufgrund der dort bestehenden Bestimmungen gefördert. Auf eine Förderung besteht kein Rechtsanspruch.

  3. Die Förderung von Austauschprogrammen nach den Absätzen 1 und 2 sowie Abschnitt III (mit Ausnahme der Förderung gem. Abschnitt II Abs. 2 Satz 2 und 3) erfolgt nur aufgrund vom Empfehlungen des Ausschusses gem. Abschnitt IX.
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XI. Zuwendungen

  1. Zuwendungen auf deutscher Seite gemäß Abschnitt II Abs. 2 Satz 1 erfolgen nach einheitlichen Grundsätzen und gleichmäßigen Standards. Für Zuwendungen auf israelischer Seite gemäß Abschnitt II Abs. 3 gilt Entsprechendes.

  2. Von deutscher Seite werden für Veranstaltungen in Deutschland Zuwendungen zu den Aufenthaltskosten der deutschen und israelischen Teilnehmer/innen sowie ein Flugkostenzuschuss für die israelischen Teilnehmer/innen, bei Veranstaltungen in Israel Zuwendungen zu den Fahrkosten der deutschen Teilnehmer/innen gewährt.

  3. Von israelischer Seite werden gemäß Abschnitt X Abs. 2 Zuwendungen gewährt. Dabei handelt es sich insbesondere um Zuwendungen für Vorbereitungsmaßnahmen in Israel betreffend israelische Teilnehmer/innen an Austauschprogrammen in Deutschland sowie Stipendien an junge Menschen aus Israel für Austauschprogramme in Deutschland.

  4. Flugreisen deutscher und israelischer Teilnehmer/innen sollen grundsätzlich mit der deutschen Lufthansa oder der Fluggesellschaft El Al durchgeführt werden. Unabhängig von der vorgenannten Regelung können auch andere Fluggesellschaften in Anspruch genommen werden, wenn deren Angebot deutlich unter dem Preis der Lufthansa oder El Al liegt.
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XII. Anschriftenverzeichnis

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XIII. Schlussbestimmungen
  1. Der Gemischte Fachausschuss für den deutsch-israelischen Jugendaustausch hat diesen Gemeinsamen Bestimmungen am 26.11.1997 in Dresden zugestimmt.

  2. Die Gemeinsamen Bestimmungen für die Durchführung und Förderung des deutsch-israelischen Jugendaustauschs aus dem Jahre 1974 treten am 01. Januar 1998 außer Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt diese neue Fassung der Gemeinsamen Bestimmungen in Kraft.
Hinweis:

Bedingt durch die Gründung des Koordinierungszentrums Deutsch-Israelischer Jugendaustausch wurde eine Aktualisierung hinsichtlich der Antragseinreichung vorgenommen. Für die Richtigkeit der Aktualisierung zeichnet das Koordinierungszentrum verantwortlich.
(Stand: 09/2001)